Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 6. April 2004

3 K 1900/00

In einem Mitzeichnungsverfahren verwendete Unterlagen zur Vorbereitung einer Stellungnahme der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage eines Landtagsabgeordneten fallen unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz der Beratung der Landesregierung. Dieser Schutz dauert über den Beratungszeitraum hinaus. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt geklärt; die Entscheidungen enthält ausführungen zur Kostenaufteilung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 18. Juni 2004

3 K 3918/03

Bei einer Steuerstrafsachenstatistik der Landesfinanzverwaltung Brandenburg handelt es sich nicht um Akten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Abgabenordnung angefallen sind. Es sind darin keine Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen könnten, weil kein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Einer Einsichtnahme stehen weder die Abgabenordnung noch einzelne Ausnahmetatbestände des hier anzuwendenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Juni 2011

9 L 246/11

Gegenstand des Eilverfahrens war die Einsicht in einen Verwaltungsvorgang zur Wertermittlung und Veräußerung eines Grundstücks. Der Ausschlussgrund zum Schutz von Unternehmensdaten besteht nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag aufgrund seiner Komplexität im Ganzen, ebenso das in den Kaufvertrag eingeflossene Wertermittlungsgutachten. Aussonderungen kommen nicht in Frage. Das Gericht wirft zwar die Frage auf, ob der vom Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verlangte Geheimhaltungswillen des Unternehmens vor dem Hintergrund der Verankerung des Einsichtsrechts in der Landesverfassung als Voraussetzung für die Geheimhaltung ausreicht. Das Gesetz fordert nämlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse noch dessen Abwägung mit dem Einsichtsinteresse. Weder dies noch der geringere Schutz personenbezogener Daten im Vergleich zu Unternehmensdaten führen jedoch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Um Umweltinformationen handelt es sich bei Unterlagen zu dem Grundstücksgeschäft nicht; dies kommt erst infolge späterer bauplanungsrechtlicher Entscheidungen in Betracht. Lediglich im Hinblick auf die Unterlagen zur Mitwirkung des Finanzministeriums verpflichtet das Gericht die Akten führende Stelle zur Neubescheidung, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 16. November 1998

2 L 873/98

Die Frage, ob die Klägerin - eine Gemeinde - nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz überhaupt antragsberechtigt ist, wird vom Gericht nicht entschieden, da der begehrten Einsichtnahme in die Akten eines kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, entgegensteht. Der Antragstellerin steht vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen aber ein Einsichtsanspruch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen zu. Der Landkreis wird im Wege einer Eilanordnung zur Offenlegung der Akten verpflichtet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 27. Oktober 2011

9 L 760/11

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag eines Journalisten auf einstweilige Anordnung zur Einsicht in Spesen- und andere Abrechnungen des Antragsgegners ab. Es hält eine besondere Dringlichkeit nicht für gegeben; insbesondere ergebe diese sich nicht schon alleine daraus, dass der Antragsteller die Informationen für seine Recherchen als Vertreter der Presse benötigt. Hier komme es stets auf die konkreten Umstände an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Mai 2013

9 L 34/13

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung über den Zugang zu Informationen ab, die den Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, an der das Land beteiligt ist, vorliegen. Als Mitglied des Aufsichtsrats gehört der Antragsgegner nicht zu den genannten auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürften die dem Ministerpräsidenten in dieser Funktion zugegangenen Unterlagen auch nicht unter den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes fallen, der nur Unterlagen umfasst, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Informationen fallen zudem unter den Schutz unternehmensbezogener Daten, der über den in anderen Informationsfreiheitsgesetzen geregelten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hinausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Mai 2014

9 L 382/14

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Offenlegung der Prüfberichte des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ab. Es beruft sich auf einen Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, der den Zugang zu Aufsichtsakten betrifft. Davon dürfte nach Auffassung des Gerichts nicht nur die mit entsprechenden Aufsichtsmitteln versehene staatliche Aufsicht im Rahmen der innerstaatlichen Staatsorganisation geschützt sein, sondern auch, wie hier, eine funktional unabhängige Behörde, die im Auftrag der Europäischen Kommission tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 11. Februar 2004

3 K 3706/02

Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache stellt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht auf hoheitliche Tätigkeiten der Behörden beschränkt; eine ungewollte Regelungslücke bezüglich einer fehlenden Ausnahmevorschrift für die privatrechtliche Tätigkeit von Behörden liegt nicht vor. Bei der in Rede stehenden Straßenunterhaltung handelt es sich im Übrigen ohnehin um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe. Dass der Kläger durch die Akteneinsicht Informationen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses erlangen will, steht dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 14. Dezember 2012

9 L 911/12

Das Gericht verneint den Anspruch eines Reporters auf Akteneinsicht in und Auskunft über Abrechnungsunterlagen für ein auch privat genutztes Dienstfahrzeug eines Ministers. Der Anspruch ergibt sich weder aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, noch aus dem Pressegesetz des Landes Brandenburg. Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar, da sich das Pressegesetz nur an Vertreter der Presse richtet und nur einen Auskunftsanspruch vermittelt, so dass ihm i.S.d. §1 AIG kein Vorrang zukommt. Dem Akteneinsichtsbegehren steht der Schutz unternehmens- und personenbezogener Daten entgegen. Auch aus dem Grundgesetz sind keine weitergehenden Ansprüche herleitbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 5. Juni 2008

3 K 693/07

Der Antragsteller begehrte erfolglos Einsicht in den Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Ob der Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erfüllt ist, wenn den Unterlagen eine Vorgangsbezogenheit fehlt, lässt das Gericht offen. Es stützt seine Ablehnung hauptsächlich auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz des Willensbildungsprozesses zwischen Behörden, der auch nach Abschluss des Prozesses gilt. Behördenmitarbeiter sollen vielmehr auch künftig noch bereit sein, ihre Ansichten in Willensbildungsprozessen unbefangen und unabhängig zu äußern. Ein überwiegendes Einsichtsinteresse des Klägers ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

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