Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Juni 2011

9 L 246/11

Gegenstand des Eilverfahrens war die Einsicht in einen Verwaltungsvorgang zur Wertermittlung und Veräußerung eines Grundstücks. Der Ausschlussgrund zum Schutz von Unternehmensdaten besteht nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag aufgrund seiner Komplexität im Ganzen, ebenso das in den Kaufvertrag eingeflossene Wertermittlungsgutachten. Aussonderungen kommen nicht in Frage. Das Gericht wirft zwar die Frage auf, ob der vom Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verlangte Geheimhaltungswillen des Unternehmens vor dem Hintergrund der Verankerung des Einsichtsrechts in der Landesverfassung als Voraussetzung für die Geheimhaltung ausreicht. Das Gesetz fordert nämlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse noch dessen Abwägung mit dem Einsichtsinteresse. Weder dies noch der geringere Schutz personenbezogener Daten im Vergleich zu Unternehmensdaten führen jedoch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Um Umweltinformationen handelt es sich bei Unterlagen zu dem Grundstücksgeschäft nicht; dies kommt erst infolge späterer bauplanungsrechtlicher Entscheidungen in Betracht. Lediglich im Hinblick auf die Unterlagen zur Mitwirkung des Finanzministeriums verpflichtet das Gericht die Akten führende Stelle zur Neubescheidung, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Sonstige

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 14. Juni 2011

C-360/09

Es gibt keine verbindliche unionsrechtliche Regelung über den Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens, die freiwillig einer nationalen Wettbewerbsbehörde (hier dem Bundeskartellamt) übermittelt wurden. Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 28. Juli 2011

C-71/10

Der Gerichtshof hatte über die Vorlagefrage zu entscheiden, ob eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Antrags, mehrere der in der Richtlinie 2003/4 genannten Gründe für die Bekanntgabeverweigerung kumuliert berücksichtigen kann oder ob sie diese Abwägung so vornehmen muss, dass diese Interessen jeweils einzeln geprüft werden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng auszulegen sind. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe können mehrere der in der Richtlinie genannten Gründe/Interessen kumuliert gewürdigt und berücksichtigt werden. Aus der Formulierung in der Richtlinie "in jedem Einzelfall" folgt lediglich, dass diese Abwägung nicht allgemein, sondern aus einer tatsächlichen spezifischen Prüfung jeder Situation erfolgen soll. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Karlsruhe am 5. August 2011

2 K 765/11

Bürokommunikationsnummern von Bearbeitern sind grundsätzlich nicht geschützt, es sei denn, im konkreten Fall erfordert die persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers eine Geheimhaltung. Das Verwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Entscheidung zur Verweigerung der Herausgabe des Telefon- und E-Mail-Verzeichnisses einer Arbeitsagentur ermessensfehlerhaft war und verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung. Insbesondere fehlt es an der Abwägung des Informationsinteresses des Klägers mit dem ggf. bestehenden Geheimhaltungsinteresse wegen einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder anderer Beeinträchtigungen der betroffenen Mitarbeiter. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 17. August 2011

3 K 1545/10

Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt auch dann vor, wenn die Information selbst kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt, aber auf ein solches Rückschlüsse zulässt. Die Prognose, ob durch eine Offenlegung der Informationen die Wettbewerbschancen des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden, ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Hierfür ist eine nachvollziehbare und substantiierte Darlegung durch das Unternehmen erforderlich. Das konkret betroffene Pharmaunternehmen hat - im Hinblick auf die von der Behörde vorgenommene Schwärzung von Informationen über den Umgang mit gefährlichen Stoffen in einem Sicherheitsbericht - plausibel dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparatetechnik an bestimmten Orten Produktionswege nachvollziehen könnten. Um auf dem Wege der Abwägung ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse geltend zu machen, genügt es nicht, das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Umweltinformationen anzuführen. Die Abwägung muss vielmehr dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen angemessen Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall liegen dem Informationszugangsantrag jedoch Individualinteressen zu Grunde. Die Aussonderung der in Rede stehenden Angaben (Verzeichnis der Anlagen und Stoffe sowie Einzelfallbetrachtungen) ist daher zu Recht erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 1. September 2011

2 K 178.10

Das Verwaltungsgericht weist die Klage auf Gewährung eines in Frageform gestellten Informationszugangsantrag, der sich auf den Sachmittelkonsum (iPods) der Mitglieder des Deutschen Bundestages bezieht, ab. Zwar ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes in diesem Fall auf die Bundestagsverwaltung eröffnet, das Begehren richtet sich aber auf nicht vorhandene Informationen, sondern auf eine neu zu erstellende Zusammenstellung und Auswertung von Daten. Soweit der Antrag sich auf Informationen mit Bezug zu einzelnen Abgeordneten richtet, fehlt es an einem das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten überwiegenden Informationsinteresse des Antragstellers, die Informationen stehen unmittelbar mit dem Mandat in Zusammenhang. Auf ihre Übermittlung besteht deshalb kein Anspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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