Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2015

7 C 4.14

Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Verfahren aus und bittet den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung des unionsrechtlich normierten Berufsgeheimnisses bzw. zur Reichweite der damit verbundenen Verschwiegenheitspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Vorinstanzen hatten den Klagen im Wesentlichen stattgegeben mit Ausnahme von in den Unterlagen enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Dritter. Andere Angaben zum beaufsichtigten Unternehmen seien demgegenüber nicht schutzwürdig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Verwaltungsaufwand

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

6 C 12.14

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. Letzteres hatte entschieden, dass dem Kläger eine Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen eines privatrechtlichen Mietvertrags über den Flughafen Tempelhof mit dem Veranstalter einer Modemesse zusteht, die ausweislich einer Sperrerklärung weiterhin geheim gehalten werden. Die Entscheidung ergeht auf presserechtlicher Grundlage. Soweit in dem jedermann offen stehenden, aber grundrechtlich nicht fundierten Informationsfreiheitsrecht ein Vertraulichkeitsinteresse nicht eingreift, muss dies erst recht für den Auskunftsanspruch der Presse gelten. Umgekehrt besagt die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteresse im Informationsfreiheitsrecht nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 12.13

In der Frage des Informationszugangs zu Verkaufsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision als unbegründet zurück. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Behörde und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr setzt voraus, dass diese Beeinträchtigung von einem gewissem Gewicht ist. Würde bereits jede noch so geringe Beeinträchtigung ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme gleich. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Internationale Beziehungen Fiskalische Interessen

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2013

7 B 45.12

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Mit der - vermeintlich - fehlerhaften Anwendung bzw. unzureichenden Beachtung von Rechtssätzen, die sich auf höherrangiges Recht bzw. auf Unionsrecht beziehen, wird eine für die Zulassung der Revision erforderliche Divergenz nicht dargetan. Insbesondere bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass es bei der Prüfung, ob offengelegte Informationen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommen kann. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt sich allein nach materiellen Kriterien. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 31.15

Strittig ist der Zugang zu Informationen über bestimmte Abschnitte aus dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die klagende Gemeinde auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt und die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, informationspflichtige Stelle ist. Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen ist weit zu verstehen. Sie erfasst alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht. Auch ist es gerade Zweck der Transparenz, dass nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren Zugang gewährt wird. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist; der Begriff der Maßnahme ist aber nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Weiterverfolgung des Projekts. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Zugang entgegenstehen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2008

20 F 3.07

Der Beschluss enthält ausführliche Erläuterungen zum "in-camera"-Verfahren und zu dessen prozessualen Besonderheiten. Maßstab für die Prüfung in diesem Verfahren ist nicht das materielle Recht, über das das Hauptsachegericht zu entscheiden hat, sondern die am Maßstab der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessengewichtung. Vor diesem Hintergrund tritt der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus den Akten der Atomaufsichtsbehörde hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück, soweit diese sich auf einen Störfall in einem Kernkraftwerk beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an der Entscheidung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts nur unwesentliche Korrekturen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009

7 C 2.09

Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2009

7 C 18.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Sprungrevision). Die Zollbehörde muss Namen und Betriebsbezeichnungen der Empfänger von Agrarexportsubventionen sowie die Angaben zum jeweiligen Erstattungsbetrag offenlegen. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung fehlt, da die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Während die Vorinstanz noch davon ausging, dass es sich bei den Daten um Umweltinformationen handelt, lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dies offen, da sich der Anspruch ebenso unter Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ergeben würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2010

20 F 5.10

In einem Verfahren um die Offenlegung eines Investitionsvorrangbescheids, der die Veräußerung von Grundstücken betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei den von der Behörde geschwärzten Angaben teilweise um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die zu Recht nicht offen gelegt wurden. Im Hinblick auf die positive Beurteilung der Bonität des Vorhabenträgers trifft dies jedoch nicht zu, es sei denn, dabei wird auf konkrete wirtschaftliche Umstände oder Zahlen zur Finanzlage Bezug genommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen in-camera Verfahren