Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 1999

7 C 21.98

Entgegen der Vorinstanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass Informationen zur staatlichen finanziellen Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens unter den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes fallen. Der Umweltbegriff des Gesetzes schließt jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient. Dies ist auch bei den in Rede stehenden Subventionen der Fall, die zur Verbesserung des Zustands der Umwelt beitragen sollten. Auf eine Unterscheidung zwischen der Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit einer Maßnahme kommt es nicht an. Der Informationsanspruch steht auch dem Ortsverband einer politischen Partei zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 31.15

Strittig ist der Zugang zu Informationen über bestimmte Abschnitte aus dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die klagende Gemeinde auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt und die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, informationspflichtige Stelle ist. Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen ist weit zu verstehen. Sie erfasst alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht. Auch ist es gerade Zweck der Transparenz, dass nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren Zugang gewährt wird. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist; der Begriff der Maßnahme ist aber nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Weiterverfolgung des Projekts. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Zugang entgegenstehen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2012

7 C 7.12

Zwar gehört ein Ministerium im Rahmen seiner gesetzesvorbereitenden Tätigkeit nicht zu den informationspflichtigen Stellen nach dem Umweltinformationsgesetz; der Anwendungsbereich der entsprechenden Ausnahmevorschrift ist zeitlich aber durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz von Beratungen verweist nicht auf eine anderweitig bestehende gesetzliche Vorschrift über die Vertraulichkeit. Eine Abwägung ist jedoch in jedem Einzelfall geboten. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich auf die von ihm erbetene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Hintergrund sind Entscheidungen der Vorinstanzen über eine Klage, in der es um Informationen des Bundesumweltministeriums über die Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen (Zuteilungsgesetz und Zuteilungsverordnung) geht. Die Revision ist insoweit erfolgreich, als die Urteile der Vorinstanzen geändert sowie der Bescheid des Bundesumweltministeriums aufgehoben und dieses verpflichtet wird, neu zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2007

7 B 37.07

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Kläger begehrt die Einsicht in Unterlagen zu einem geplanten Flughafenausbau, dessen Verwirklichung aufgegeben wurde. Der Begriff der Umweltinformation umfasst keine Pläne, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden. Das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein definiert den Begriff des Bereithaltens nicht enger als die Umweltinformationsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgibt. Informationen werden danach für eine Behörde bereitgehalten, wenn sie bei einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle angefallen sind und von dieser für eine Behörde aufbewahrt werden, die einen Anspruch auf Übermittlung dieser Information hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 4.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem die Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden; eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und Regierungshandeln eines Ministeriums sei nicht vorgesehen. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument der Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichten oder dem Anspruch auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2012

7 B 30.12

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird mit diesem Beschluss zurückgewiesen. Der WDR war vom Oberverwaltungsgericht verpflichtet worden, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Es ging davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011

7 C 3.11

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, nach dem Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben sind. Das Ministerium ist auch dann informationspflichtig im Sinne des Gesetzes, wenn es gesetzesvorbereitende Tätigkeiten als Teil des Regierungshandelns ausführt. Auch könne die Auskunft nicht mit dem Argument des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen verweigert werden. Das Urteil stellt somit fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; Ausnahmetatbestände des Gesetzes sind eng auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2011

7 C 2.11

Das Verfahren wird mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt. In der Begründung geht das Gericht kurz auf das vorangegangene Urteil des Oberverwaltunsgerichts ein und stellt fest, dass die Beklagte, die Revision eingelegt hatte, nicht mit ihren Einwänden gegen die Gewährung des Zugangs zu Aktenvorgängen des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durchgedrungen wäre. Die Regierungstätigkeit ist vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2013

7 A 15.10

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die (nach zwischenzeitlich erfolgtem in-camera-Verfahren, geänderter Sperrerklärung sowie anschließender Offenlegung bestimmter Informationen) noch streitgegenständlichen Unterlagen, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegen, zugänglich gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz aufgrund dessen Bereichsausnahme gegenüber den Nachrichtendiensten nicht hergeleitet werden kann. Die Begründung des Urteils basiert im Wesentlichen auf dem Bundesarchivgesetz und enthält Ausführungen zum Verhältnis zwischen den fachgesetzlichen Versagungsgründen im Hauptsacheverfahren und dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

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