Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 30. September 2011

12 S 62.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurück. Dieses hatte die Akten führende Stelle verpflichtet, den Antrag im Hinblick auf die Mitwirkung des Finanzministeriums an einem Grundstücksgeschäft neu zu bescheiden, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt, die Ablehnung der darüber hinausgehenden Einsicht in den Kaufvertrag und das zugehörige Wertermittlungsgutachten jedoch unter Verweis auf die Ausschlussregelung des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes zum Schutz von Unternehmensdaten bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Mai 2011

12 N 20.10

Dass das "Nicht-Vorhandensein" von Informationen, für die der Zugang begehrt wird, zur Unbegründetheit eines entsprechenden Verpflichtungsantrags führt, ist eindeutig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bereits vernichteten Notizen des Vertrauensanwalts einer deutschen Botschaft. Auch gibt es keine generelle Pflicht der Behörde, nicht vorhandene Akten zu beschaffen oder wieder zu beschaffen, es sei denn, das Einsichtsbegehren bezieht sich auf Informationen, die von der informationspflichtigen Stelle in Kenntnis des Einsichtsantrags aus der Hand gegeben wurden. Die Geheimhaltung der Identität des Anwalts erfolgte zu Recht, da weder Bearbeiter noch Amtsträger war. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Januar 2011

12 N 97.10

Das Oberverwaltungsgericht lehnt eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurück. Dieses hatte zutreffend festgestellt, dass die Einsicht in Unterlagen der Bezirksverwaltung zur Baumkontrolle nicht unter Verweis auf die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 IFG Berlin verweigert werden kann. Die mögliche Vorbereitung von Amtshaftungsprozessen ist von diesen nicht erfasst. Der Anspruch auf Informationszugang besteht zudem unabhängig von einem darzulegenden Interesse. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011

10 S 33.11

Ein Pressevertreter begehrt Auskunft über Tätigkeiten von Richtern und Staatsanwälten, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit der Stasi bestehen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch wird durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz verdrängt, soweit es um Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist neben dem Pressegesetz anwendbar. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ist lex spezialis gegenüber allen anderen, die Übermittlung von Informationen regelnden Gesetzen, soweit Daten und Informationen aus den Stasi-Unterlagen betroffen sind. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber dem AIG. Im gerichtlichen Verfahren reicht eine Nennung der Vorschriften des AIG (als Überschrift) nicht aus, es sind inhaltliche Ausführungen zu dem Anspruch erforderlich. Durch das Inkrafttreten des IFG (Bund) hat sich die Rechtslage nicht dahin geändert, dass amtliche Informationen des Bundes nun stets allgemein zugängliche Quellen i.S.d. Art. 5 GG sind. Der Offenlegung nur der Namen der Betroffenen nach dem Landespressegesetz, stehen deren schutzwürdige private Interessen entgegen, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

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