Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln

2 K 177.11

Die kassenärztliche Bundesvereinigung ist zur teilweisen Gewährung des Informationszugangs zu sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln verpflichtet. Bei den Angaben zu den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Hinblick auf letztere fehlt es insbesondere an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme eines Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen könnten. Auch ist kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu erkennen, der den Informationszugang einschränken könnte, da nicht ersichtlich ist, dass der vermehrte Arbeitsanfall nicht durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Behörde vorübergehend kompensiert werden könnte. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist vor diesem Hintergrund von besonderem Gewicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Juni 2012

13a F 17/11

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig ist, soweit sie sich auf bestimmte Teile von Protokollen des Hochschulrats der beklagten Universität bezieht. In den übrigen Punkten hält es die Sperrerklärung für rechtmäßig. In seiner Begründung bezieht sich das Oberverwaltungsgericht auf die von der Beklagten dargelegten, konkreten Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Juni 2012

12 B 40.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Danach besteht gegenüber dem Deutschen Bundestag kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von iPods. Dies gilt hinsichtlich derjenigen Abgeordneten, die einer Weitergabe im Rahmen des zwischenzeitlich durchgeführten Anhörungsverfahrens nicht zugestimmt haben. Der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen steht diesem Anspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 27. Juni 2012

8 K 1026/08

Neben § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Zugang zu besonders schützenswerten, anvertrauten Sozialdaten) besteht kein Raum für eine Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Hier greift vielmehr dessen Subsidiaritätsklausel, nach der besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunfterteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen. Dies ist der Fall, wenn eine restriktive spezialgesetzliche Regelung für einen besonderen Sachbereich oder bestimmte Personengruppen besteht, bezüglich derer ein umfassender Informationsanspruch wie der des Informationsfreiheitsgesetzes dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Dasselbe gilt auch für die Vorschrift des § 68 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft). Zwar ist § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Akteneinsicht durch Beteiligte) neben dem Informationsfreiheitsgesetz anwendbar, jedoch steht der dort geregelte Schutz personenbezogener Daten einer Offenlegung weitgehend entgegen. Aktenteile, die diesen Einordnungen nicht unterfallen, sind von der Sperrwirkung nicht "automatisch" umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zugang zu Informationen der Rechtsanwaltskammer

2 K 142.11

Der Kläger, ein Journalist, hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts, dessen frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit in Rede stand. Zwar ist der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes auf die Kammer eröffnet. Auch lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung nur eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht entnehmen, die dem Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegensteht. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes wäre nur erfüllt, wenn die spezielle Geheimhaltungsvorschrift dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche diente. Eine bloße Drittbetroffenheit reicht hierfür nicht aus. Der Akteneinsicht steht jedoch der erforderliche Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es handelt sich um Personalaktendaten, an deren Bekanntgabe das Gericht kein höherrangiges Interesse sieht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2012

12 S 95.11

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses der Vorinstanz wird der Antragsgegner verpflichtet, einem Journalisten Einsicht in Unterlagen über Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit unter Schwärzung rein privater Daten zu gewähren. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer solchen Aussonderung geltend zu machen, bedarf es einer hinreichend substantiierten Darlegung, die vorliegend nicht erfolgt ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erkennen, da das Gesetz keine Interessenabwägung verlangt, sondern private Daten einfach geschwärzt werden können. Die entsprechende Vorschrift des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eng auszulegen. Das Oberverwaltungsgericht erkennt unter Verweis auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem einen Anordnungsgrund (Eilbedarf) an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse obliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Umweltinformationsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. September 2012

9 K 1617/11

Im Hinblick auf Unterlagen zu Kalkulationen der in der Beitragssatzung festgelegten Beiträge unterscheidet das Verwaltungsgericht zwischen der Aufwandsseite (Finanzierung und Errichtung der Anlagen) einerseits und der Verteilungsseite der Kosten (Beitragsaufteilung auf die Grundstücke) andererseits. Während Angaben zur Finanzierung, z.B. zu Fördermitteln, Umweltinformationen und auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes offenzulegen sind, handelt es sich bei den Angaben zur konkreten Beitragserhebung nicht mehr um Informationen über die Umwelt. Die Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes kommt allerdings ebenfalls nicht in Betracht, da eine entsprechende Vorschrift des Gesetzes die Anwendung im laufenden Verfahren vom Anwendungsbereich ausnimmt. Dies betrifft auch ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes, gerichtliches Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 13. September 2012

13 L 1121/12

Dem Begehren einer Überlassung der Ton-Kopie bzw. Tonbandabschrift zweier Notrufe steht die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften, entgegen, da das Geschehen Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist. Der Inhalt der Notrufe kann unter Umständen entscheidende Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung der Angelegenheit haben. Darüber hinaus steht der vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geforderte Schutz personenbezogener Daten - hier des Anrufers - dem Informationszugang entgegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift ist nicht auf lebende Personen beschränkt. Das Gericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 23. November 2012

26 K 1846/12

Ein nordrhein-westfälischer Sparkassen- und Giroverband ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW verpflichtet, einem Bürger Auskunft über seine gegenüber der Sparkassen erfolgten Empfehlungen zur Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu geben. Der Sparkassen- und Giroverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt und dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Die Vorschriften des Sparkassengesetzes stellen sich nicht als "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes dar. Schutzbedürftige Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses und personenbezogene Daten sind nicht betroffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Dezember 2012

95 A 1.12

Das Gericht stellt fest, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, Sonderprüfberichten als Bestandteilen von Personalakten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. Bestandteile von Personalakten beziehungsweise entsprechende personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsfähig. Das Gericht entschied, dass die Sperrerklärung das Geheimhaltungserfordernis nicht hinreichend belegt. Die Entscheidung befasst sich weiter mit den Anforderungen an die Substantiierung einer Sperrerklärung. Die Beklagte übte das ihr bei der Abwägung von Interessen an der Wahrheitsfindung und Interessen an der Geheimhaltung eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Prozessuales Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren