Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht im ununionsrechtlichen Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen

20 L 151.11

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag richtete sich auf die Akteneinsicht in einem beihilferechtlichen Kontrollverfahren bei einem Bundesministerium. Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht kein Einsichtsanspruch, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das diplomatische Vertrauensverhältnis zur Europäischen Kommission haben kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Juni 2011

9 L 246/11

Gegenstand des Eilverfahrens war die Einsicht in einen Verwaltungsvorgang zur Wertermittlung und Veräußerung eines Grundstücks. Der Ausschlussgrund zum Schutz von Unternehmensdaten besteht nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag aufgrund seiner Komplexität im Ganzen, ebenso das in den Kaufvertrag eingeflossene Wertermittlungsgutachten. Aussonderungen kommen nicht in Frage. Das Gericht wirft zwar die Frage auf, ob der vom Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verlangte Geheimhaltungswillen des Unternehmens vor dem Hintergrund der Verankerung des Einsichtsrechts in der Landesverfassung als Voraussetzung für die Geheimhaltung ausreicht. Das Gesetz fordert nämlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse noch dessen Abwägung mit dem Einsichtsinteresse. Weder dies noch der geringere Schutz personenbezogener Daten im Vergleich zu Unternehmensdaten führen jedoch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Um Umweltinformationen handelt es sich bei Unterlagen zu dem Grundstücksgeschäft nicht; dies kommt erst infolge späterer bauplanungsrechtlicher Entscheidungen in Betracht. Lediglich im Hinblick auf die Unterlagen zur Mitwirkung des Finanzministeriums verpflichtet das Gericht die Akten führende Stelle zur Neubescheidung, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Sonstige

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 14. Juni 2011

C-360/09

Es gibt keine verbindliche unionsrechtliche Regelung über den Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens, die freiwillig einer nationalen Wettbewerbsbehörde (hier dem Bundeskartellamt) übermittelt wurden. Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2011

8 A 1150/10

Das Finanzamt ist auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Antrag die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners herauszugeben. Ein Vorrang anderer Rechtsgrundlagen besteht nur, wenn diese das gleiche Anliegen verfolgen wie das Informationsfreiheitsgesetz. Sperrwirkung entfalten spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppe nur, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Das Insolvenzrecht oder die Abgabenordnung enthalten eine solche gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz bereichsspezifische Ausschlussregelung nicht. Das Steuergeheimnis ist erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen, nicht aber im Rahmen der Anspruchskonkurrenz. Eine im Steuergeheimnis begründete Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht zudem schon deshalb nicht, weil der Schuldner ihm ohnehin zur Auskunft verpflichtet ist. Das Informationsfreiheitsgesetz nimmt in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 16. Juni 2011

6 K 4008/10

Das Verwaltungsgericht weist die Klage eines Prüflings (zweite juristische Staatsprüfung) auf Einsicht in Prüfervermerke zurück. Prüfervermerke gehören zur Tätigkeit des Beklagten im Bereich von Prüfungen und sind damit vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgenommen. Wäre das Prüfungsamt verpflichtet, jedermann Zugang zu einem Prüfervermerk zu gewähren, sobald eine Klausur im Examen geschrieben wurde, so wäre die Prüfungsaufgabe sogleich "verbraucht" und könnte nicht mehr für weitere Prüfungen verwendet werden. Dies würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die Tätigkeit der Prüfungsämter darstellen. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt daher zeitlich unbegrenzt für die gesamte Prüfungstätigkeit. Außerdem verdrängen die abschließenden Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Umfang der Akteneinsicht durch den Prüfling die Normen des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Bremen am 22. August 2011

2 V 959/11

Vor dem Hintergrund der in Kürze ablaufenden Frist für die Wahlanfechtung ordnet das Verwaltungsgericht an, unter Aufsicht Einsicht in die Wahlniederschriften mit Anlagen zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zu gewähren. Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf Wahlorgane Anwendung, wenn sich deren Tätigkeit nicht mehr unmittelbar auf den Wahlvorgang bezieht, sondern es sich bei der Aufbewahrung von Wahlunterlagen schlichtes Verwaltungshandeln zum Inhalt hat. Der Grundsatz der geheimen Wahl bleibt gewährleistet; da die Wahlentscheidungen der Bürger nicht bekannt werden. In Zweifelsfällen im Hinblick auf das Wahlergebnis kann es zudem gerechtfertigt sein, dem Anspruch auf Information Vorrang zu geben vor datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten oder dem Wahlgeheimnis, wenn dieses auch darauf zu erstrecken ist, wer an der Wahl teilgenommen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Bremen am 24. August 2011

1 B 198/11

Auf die Tätigkeit der Wahlvorstände findet das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung, da sie keine funktionale Verwaltungsqualität besitzt. Der Wahlleiter kann davon unabhängig nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht in die Wahlniederschriften gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht bejaht das Vorliegen eines berechtigten Interesses und geht nicht davon aus, dass die Einsichtnahme Dritter in die Niederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen das Wahlgeheimnis berührt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 6. September 2011

3 K 673/11

Ein Student hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ablichtung von Klausuren oder Einsicht in die Klausuren gegen seine Universität. Der Anspruch ergibt sich weder aus der Prüfungsordnung der Universität, noch aus der Verwaltungspraxis der Universität i.V.m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz. Der Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegen Akten nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, wobei der Begriff des "rechtlichen" Interesses enger ist als der des "berechtigten" Interesses. Die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Regelungen, die dem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren - insbesondere die Prüfungsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz - vermitteln, gehen dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. September 2011

8 E 879/11

Das Gericht lehnt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und das Verfahren an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts verwiesen. Der Kläger begehrt Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte und stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und das Strafvollzugsgesetz. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist als Anspruchsgrundlage vorliegend offensichtlich ausgeschlossen, denn die bundesrechtliche Vorschrift des § 185 Strafvollzugsgesetz, die spezialgesetzlich das Recht eines Gefangenen auf Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte regelt, geht den landesrechtlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht mehr in der Strafvollstreckung befindet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 20. September 2011

T-267/10

Das Land Wien (Österreich) richtete ein Auskunftsersuchen betreffend ein Investitionsvorhaben zum Ausbau eines Kernkraftwerks in der Slowakischen Republik an die Europäische Kommission. Es berief sich dabei auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Aarhus im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde. Das Gericht weist die Klage wegen Mängeln der Klageschrift und der Klageanträge als unzulässig ab. Es weist im Übrigen darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten im Unionsrecht in der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt ist und das Verwaltungsverfahren nach Art. 7 und 8 zwei Phasen umfasst, die vorliegend nicht durchlaufen wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Internationale Beziehungen Bestimmtheit des Antrags