Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 13. August 2004

BAY VGH 7 CE 04.1601 2004 LPG

Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Konkrete Begründungen zur Entscheidung in einem bestimmten Einstellungsverfahren unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, so dass insofern kein Auskunftsrecht der Presse besteht. Ein Auskunftsanspruch der Presse entfällt nicht dadurch, dass die auskunftspflichtige Stelle die erfragten Informationen anderweitig veröffentlicht.

Einstweilige Anordnung: Verschwiegenheitspflicht

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2004

BUND BVwG 3 C 41.03 2003 LPG

1. Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen. 2. Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden.

Stasi-Unterlagen-Gesetz Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen Ausspähung personenbezogene Informationen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen allgemeines Persönlichkeitsrecht Privatsphäre Recht am gesprochenen Wort informationelle Selbstbestimmung Grundrechte von Amtsträgern Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit Forschung Presse politische Bildung Zweckbindung erhobener Dateien verfassungskonforme Auslegung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Vollstreckungsgegenklage.

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 24. Juni 2004

12 A 289/03

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet die Eichbehörden nicht zur Auskunft über konkrete Beanstandungen bei den Füllmengenkontrollen an Fertigverpackungen verschiedener Hersteller, weil diese Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen und die Belange der betroffenen Unternehmen das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Die Geheimhaltung ist für die Wettbewerbsfähigkeit von Bedeutung, weil Feststellungen zur Abfüllpraxis eines Unternehmens geeignet sind, dessen Marktstellung und das Verbraucherverhalten zu beeinflussen. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten ist ohne Weiteres aus dem Schutzbereich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Februar 2004

5 A 640/02

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz ab. Diese hatte den Beklagten auf der Grundlage des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Auskunfterteilung verpflichtet. Durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen hat sich die Rechtslage nicht geändert. Dieses Gesetz schränkt die auf besonderen Rechtsvorschriften wie dem Landespressegesetz basierenden Informationsansprüche nicht ein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Sonstige

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2004

6 C 25.03

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern kommt als alleinige Anspruchsgrundlage für den Informationszugang eines Mitglieds der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer zu dem Bericht der Rechnungsprüfungsstelle nicht in Frage. Das gegenteilige Urteil der Vorinstanz wird damit aufgehoben. Eine Prüfung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 11. Februar 2004

3 K 3706/02

Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache stellt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht auf hoheitliche Tätigkeiten der Behörden beschränkt; eine ungewollte Regelungslücke bezüglich einer fehlenden Ausnahmevorschrift für die privatrechtliche Tätigkeit von Behörden liegt nicht vor. Bei der in Rede stehenden Straßenunterhaltung handelt es sich im Übrigen ohnehin um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe. Dass der Kläger durch die Akteneinsicht Informationen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses erlangen will, steht dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. November 2004

2 A 59.04

Der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang, der als Bestandteil der Personalakte im materiellen zu betrachten ist, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Das hier einschlägige Beamtenrechtsrahmengesetz enthält spezielle und abschließende Regelungen auch zum Informationszugang durch Dritte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 18. August 2004

3 K 4613/03

Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 9. Juli 2004

26 K 4163/03

Für den Informationszugang ist es nicht relevant, in welcher Rechtsform die Gemeinde handelt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsvorgang zu der aus Spendengeltern finanzierten Amtskette eines Bürgermeisters ist offen zu legen. Durch die Offenlegung der Sponsoren werden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bekannt. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs vor. Nur wenn es sich bei einzelnen Spendern um natürliche Personen handelt, die der Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten nicht zugestimmt haben, wäre dem Antrag nur nach einer entsprechenden Aussonderung stattzugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2004

3 K 1162/02

Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, dem Kläger jene Informationen zu verschaffen, über die dieser bereits verfügt; dies gilt unabhängig davon, ob sie ihm diese selbst zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt und das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten begrenzt. Informationen dürfen nicht verweigert werden, um die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zu erschweren. Ergebnisse und Tatsachen sind vom Zweck des Schutzes des behördlichen Willensbildungsprozesses nicht ausgenommen, denn die Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung erfährt keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

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