Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 23. April 2009

19 K 4199/07

Über die vom eigentlichen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit gelöste Frage des Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der beklagte Träger der Sozialversicherung wird verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf den Insolvenzschuldner zu erteilen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller später Ersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen und mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern will. Die speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte verdrängen nicht den Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 30. November 2011

17 K 361/11

Gegenstand des Informationszugangsbegehrens sind Kunstwerke in hamburgischen Museen. Ein Zugangsanspruch nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz ist ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bestandskräftig abgelehnt wurde. Das Gesetz sieht eine Ablehnungsfiktion vor, wenn der Antrag nicht innerhalb einer festgelegten Frist beschieden wird. Gegen diese fingierte Ablehnung hat der Antragsteller versäumt, binnen Jahresfrist Widerspruch einzulegen. Die vom Gesetzgeber vorausgesetzte prinzipielle Trennbarkeit der Information vom Informationsträger ist bei den Kunstwerken nicht gegeben, so dass sie nicht als "Aufzeichnung" und somit nicht als Information im Sinne des Gesetzes gelten. Zudem mangelt es an der Amtlichkeit der Informationen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 4. November 2010

11 K 2221/10

Für das Begehren eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in die bei einem Finanzamt geführte Steuerakte des Insolvenzschuldners ist grundsätzlich der Finanzrechtsweg gegeben. Auch ein Streit über die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist ein Streit in Abgabeangelegenheiten. Die bundesrechtlichen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung zum Finanzrechtsweg stellen auch für Informationsansprüche aus dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz eine abdrängende Sonderzuweisung dar. Das Verwaltungsgericht verweist die Angelegenheit an das zuständige Finanzgericht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Januar 2013

11 K 2149/10

Der Stadtplanungsausschuss des Bezirksamts hatte lediglich die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes beschlossen, unter dem über einen Bauantrag beraten werden sollte. Dies kann nach Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht so ausgelegt werden, dass die Nichtöffentlichkeit zugleich die Vertraulichkeit des Inhalts jener Beratung und somit die Geheimhaltung aller mit der Beratung verbundenen Unterlagen umfasst. Allein der Umstand, dass es sich um eine Bauangelegenheit handelt, begründet zudem noch kein Vertraulichkeitsinteresse. Rechtmäßig ist hingegen die Verweigerung der Einsicht in die Niederschrift einer Sitzung des Bau- und Denkmalschutzausschusses, der ausdrücklich die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen beschlossen hatte. Grundlage für die Verweigerung des Informationszugangs ist eine Vorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu Protokollen und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Der spezialgesetzliche Schutz ergibt sich aus dem Bezirksverwaltungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. August 2010

7 K 619/09

Die Regelungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes werden durch insolvenz- oder andere zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht verdrängt. Fachgesetzliche Vorschriften gehen nur vor, wenn und soweit sie den Informationszugang abschließend regeln. Zur Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz laufender Gerichtsverfahren genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung zu befürchten sind. Die erleichterte Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren wird dabei in Kauf genommen. Das Informationsfreiheitsgesetz schützt nicht abstrakt die durch besondere Vorschriften geschützten Geheimnisse, sondern fragt, ob die Information auch der auskunftbegehrenden Person gegenüber geschützt ist. Da sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig sind, fallen die begehrten Informationen nicht unter das Sozialgeheimnis. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. August 2010

7 K 429/09

Das Verwaltungsgericht weist die Klage auf Einsicht eines Insolvenzverwalters in die Vollstreckungsakte der von ihm betreuten Insolvenzschuldnerin zurück. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Vorgängen der "Steuererhebung und Steuerfestsetzung" umfasst die vom Kläger begehrten Informationen, die sich in einer steuerrechtlichen Vollstreckungsakte befinden, auch wenn die "Vollstreckung" nicht explizit in der Norm aufgeführt ist. Entscheidend für eine weite Auslegung des Ausnahmetatbestands ist auch der abschließende Charakter des Fehlens einer Informationszugangsregelung in der Abgabenordnung. Es wäre zudem problematisch, sensible Daten aus dem Bereich des Abgabenrechts zunächst auf der Grundlage des "Jedermann-Rechts" zugänglich zu machen und dann wieder einer Einzelfallprüfung zu unterwerfen. Diese würde dem umfassenden Schutzbedürfnis nicht gerecht. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Januar 2010

7 K 539/08

Die Ausschlussklausel des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes zu Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology wird vom Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt. Das Gericht weist die Klage gegen die auf der Grundlage des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes erfolgten Verweigerung der Stadt, Informationen aus diesem Zusammenhang herauszugeben, ab. Auskunftsansprüche im Hinblick auf "eigene" personenbezogene Daten basieren auf dem spezielleren Hamburgischen Datenschutzgesetz und bleiben von den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unberührt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 22. Mai 2008

13 K 1173/07

Namen und Betriebsbezeichnungen der Empfänger von Ausfuhrerstattungen (Agrarexportsubventionen) sowie die Angaben zum jeweiligen Erstattungsbetrag sind offenzulegen. Das Gericht stellt klar, dass das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes gerade keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden hat und deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen Informationen untauglich ist. Die Subventionierung von Agrarexporten beeinflusst die Rahmenbedingungen landwirtschaftlicher Produktion und betrifft somit Maßnahmen mit Umweltbezug. Die Informationen fallen daher unter den gesetzlich definierten Begriff der Umweltinformation. Die Angaben stellen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar; das Geheimhaltungsinteresse überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. Oktober 2009

9 K 2474/08

Ein Insolvenzverwalter hat gegenüber einem Träger der Sozialversicherung, bei dem Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners versichert waren, Anspruch auf Informationen über die von diesem Träger vereinnahmten Beträge. Insbesondere steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der Kläger mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern möchte, da dessen Anspruch unabhängig von der Interessenlage besteht. Der vom Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Schutz wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherung bezweckt zudem nicht die Abwehr materiell berechtigter Ansprüche nach dem Insolvenzrecht. Schutzgut des Ausnahmetatbestands bezüglich der Durchführung laufender Gerichtsverfahren ist lediglich der Schutz gegen negative Einflüsse auf die Rechtsfindung. Insolvenzrechtliche Vorschriften haben aufgrund ihres anderen Regelungsgegenstandes keinen Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2015

17 K 3203/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Einsatz eines EDV-Programms herauszugeben. Der Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Unterlagen im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen setzt voraus, dass parallel zum Informationsbegehren überhaupt eine entsprechende Auseinandersetzung geführt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder stehen personalvertretungsrechtliche Regelungen zur Mitbestimmung der Herausgabe entgegen noch stellt die spezialgesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder eines Organs der beklagten Körperschaft ein Verbot der Informationsweitergabe dar. Das Gericht geht nicht von dem Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aus und stellt fest, dass zudem die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vorzunehmende Abwägung zugunsten des Informationsinteresses ausgehen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

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