Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. September 2015

BER OVG 6 S 45.15 2015 LPG

1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Erteilung von Hausausweisen durch den Bundestag an Interessenvertreter stehen weder Interessen des freien Bundestagsmandats noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Interessenvertreter und der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen entgegen. 2. Aus den Befürwortungsentscheidungen der Parlamentarischen Geschäftsführer, bestimmten Interessenvertretern Hausausweise zu erteilen, können grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Abgeordneten mit den Interessenvertretern in regelmäßigem Austausch stehen.

Bundestag Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter Befürwortung durch Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen des Deutschen Bundestages verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch freies Abgeordnetenmandat Identifizierbarkeit des einzelnen Abgeordneten Parlamentsautonomie notwendige Beiladung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 2.13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die vom Bundesministerium für Finanzen als Rechtsverordnung erlassen wurde, bestimmt, dass die Sitzungen des Verwaltungsrats nicht öffentlich sind. Diese bereichsspezifische Regelung ist eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Dass die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche die Satzung zurückzuführen ist, lediglich eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass untergesetzlicher Rechtsvorschriften enthält, steht dem nicht entgegen. Von der Geheimhaltungsvorschrift sind auch die streitbefangenen Protokolle und Sitzungsniederschriften umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. November 2015

12 B 6.14

Im Umweltinformationsrecht besteht keine Privilegierung der gesetzesvorbereitenden Tätigkeit der Regierung. Allerdings kann den zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entwickelten Grundsätzen durch die Prüfung auf nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen Rechnung getragen werden. Der Ablehnungstatbestand zum Schutz interner Mitteilungen gilt nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses. Das Oberverwaltungsgericht weist damit die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Streitgegenständlich sind Unterlagen des Bundeskanzleramts, die im Zusammenhang mit der Novellierung des Atomgesetzes entstanden sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. November 2015

12 B 16.14

Im Umweltinformationsrecht besteht keine Privilegierung der gesetzesvorbereitenden Tätigkeit der Regierung. Allerdings kann den zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entwickelten Grundsätzen durch die Prüfung nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen Rechnung getragen werden. Der Ablehnungstatbestand zum Schutz interner Mitteilungen gilt nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses. Das Oberverwaltungsgericht weist damit die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Streitgegenständlich sind Unterlagen des zuständigen Bundesministeriums, die im Zusammenhang mit der Novellierung des Atomgesetzes entstanden sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. Oktober 2015

12 S 43.15

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass ein von einem Journalisten gestellter presserechtlicher Auskunftsantrag nicht gleichsam automatisch einen - im Erfolgsfall grundsätzlich gebührenpflichtigen - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz mitumfasst. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Informationsfreiheitsgesetz um ein Jedermannsrecht handelt, vermag das journalistische Interesse des Antragstellers, die Öffentlichkeit zeitnah über die mit seinen Anträgen begehrten Informationen zu unterrichten, die Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu rechtfertigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. September 2015

12 B 11.14

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Berufungsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte festgestellt, dass Unterlagen eines Verfahrens vor dem internationalen Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten im Fall „Atomausstieg Bundesregierung gegen Vattenfall“ nicht offengelegt werden müssen. Es begründete dies mit nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen und einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse. Das Oberverwaltungsgericht erläutert, dass auch Beziehungen zu zwischen- oder überstaatlichen Organisationen von dem im Umweltinformationsgesetz verankerten Ausnahmetatbestand der "internationalen Beziehungen" umfasst sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. August 2015

12 B 22.14

Zwar handelt es sich bei der Diensttelefonliste eines Jobcenters um eine amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, dem Informationszugang steht jedoch der Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiter entgegen. Auf die Rückausnahme für die Kommunikationsdaten von Bearbeitern kann sich die Klägerin nicht stützen, da nicht jeder Mitarbeiter schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift ist. Bearbeiter sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind und an ihm mitgewirkt haben. Das privatnützige Interesse der Klägerin vermag sich zudem nicht gegenüber dem regelmäßig als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern durchzusetzen. Der Klägerin geht es nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. August 2015

12 B 21.14

Dem begehrten Zugang zur Diensttelefonliste eines Jobcenters steht der Schutz der personenbezogenen Daten der Bediensteten entgegen. Bei den Durchwahlnummern handelt es sich auch dann um personenbezogene Daten, wenn der Kläger die Namen der jeweiligen Mitarbeiter nicht erfahren will. Deren Aussonderung führt nur scheinbar zu einer Anonymisierung. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9. März 2015

12 N 44.13

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt fest, dass diese zu recht entschieden hat, dass der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer der Beklagten - einem beliehenen Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - entgegensteht. Auch bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Informationszugangs aufgrund der fehlenden Verfügungsberechtigung der Beklagten für bestimmte Unterlagen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Zuständigkeit

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9. Februar 2015

12 N 11.14

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der Messwerte über die Belastung von Betrieben mit Chemikalien, die zum Zweck des Arbeitsschutzes erhoben wurden, als Umweltinformationen einzustufen sind. Dies gilt auch für Innenraumluft einer Arbeitsstätte. Beliehene, wenn und insoweit sie als solche tätig werden, sind informationspflichtige Stellen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Eine missbräuchliche Antragstellung liegt nicht nur deshalb vor, weil der Informationsantrag bezweckt, umweltschutzrechtliche Regelungen infrage zu stellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung