Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 31.15

Strittig ist der Zugang zu Informationen über bestimmte Abschnitte aus dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die klagende Gemeinde auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt und die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, informationspflichtige Stelle ist. Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen ist weit zu verstehen. Sie erfasst alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht. Auch ist es gerade Zweck der Transparenz, dass nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren Zugang gewährt wird. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist; der Begriff der Maßnahme ist aber nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Weiterverfolgung des Projekts. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Zugang entgegenstehen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 25. Oktober 2017

9 K 3787/16

Die Beklagte hatte die Verweigerung einer Auskunft darüber, für welche Grundstücke das Land Brandenburg in dem beantragten Zeitraum auf sein Aneignungsrecht verzichtete, vor allem unter Verweis auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. auf das Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Kostendeckung begründet; die Informationen könnten nur durch Sichtung jeder einzelnen der rund 300 vorhandenen Akten ermittelt werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Auskunfterteilung und stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ein Jedermann-Recht ist und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers gerade nicht voraussetzt. Der reine Verwaltungsaufwand ist auch nicht Kern des Ablehnungsgrundes zum Schutz der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Im Falle der Beklage ist objektiv nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt würde, wenn nur einer von 507 Beschäftigten mit der Durchsicht der Akten befasst würde. Die Frist von einem Monat bezieht sich nämlich nur auf den Erlass des Bescheides. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Abarbeitung des Auskunftsbegehrens nur in dem zeitlichen Rahmen beansprucht werden kann, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle noch zulässt, soweit diese vorrangig sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Kosten Missbräuchliche Antragstellung

Umweltinformationsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 15. Juli 2021

5 K 486/20

Der Begriff des Missbrauchs ist nicht durch ein direktes Wettbewerbsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner in Bezug auf Windenergieanlagen erfüllt; die entsprechenden Planungen des Antragstellers sind im Rahmen der Interessenabwägung aber zu berücksichtigen. Standardisierte technische Gutachten in einem entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Antragsverfahren unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz; ihr Inhalt ist regelmäßig nicht geeignet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. Mai 2021

29 K 7636/18

Einen Informationszugangsanspruch hält das Gericht im absoluten Ausnahmefall für ausgeschlossen, „wenn die Erfüllung des Anspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.“ Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Gericht hier ausgegangen, insbesondere deshalb, da hier ein besonders umfangreiches Informationsbegehren vorlag, dem eine vergleichsweise kleine Verwaltungseinheit gegenüberstand. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Personenbezogene Daten Antragsberechtigung Verwaltungsaufwand Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2020

10 C 24.19

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Es erkennt in dem Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung und Vergabe der Projektträgerschaft Luftfahrtforschung ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch und erörtert diesen Gesichtspunkt ausführlich. In der Sache stellt es fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch Vorschriften der Vergabeverordnung verdrängt wird. Die Vergabeverordnung enthält aber eine vorrangige Vertraulichkeitsregelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2020

10 C 12.19

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten bei Finanzbehörden des Bundes für mehr als 500 geschädigte Anleger gleichlautende Anträge auf Informationszugang. Das Oberverwaltungsgericht hielt dies für rechtsmissbräuchlich, weil es dem Prozessbevollmächtigten allein darum gegangen sei, möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren. Dieser Argumentation folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es stellt fest, dass das Informationsbegehren der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise so verhält. Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist von einem fortbestehenden Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers auszugehen. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. Februar 2020

10 S 1082/19

Gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist Rechtsschutz möglich. Die Beanstandung ist ein feststellender Verwaltungsakt. Die Ausführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg zählt zu den weisungsfreien Aufgaben (also gilt Rechtsaufsicht). Es besteht eine Pflicht der informationspflichtigen Stelle dem Antragsteller zu antworten, eine sog. „Bescheidungspflicht“ und „Substantiierungspflicht“ bezüglich der Ausschlussgründe, da das Verwaltungsverfahren nur so abgeschlossen werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Missbrauchstatbestands liegt bei der informationspflichtigen Stelle. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Missbräuchliche Antragstellung Prozessuales Ablehnungsbegründung Verwaltungsaufwand

Verbraucherinformationsgesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 16. Januar 2020

15 B 814/19

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Diese hatte festgestellt, dass das öffentliche Interesse an dem Ergebnis einer Lebensmittelkontrolle das private Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Informationen überwiegt. Der Informationsanspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Veröffentlichung von Informationen

Verbraucherinformationsgesetz

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Juni 2019

29 L 1226/19

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt fest, dass die Herausgabe eines Kontrollberichts (Lebensmittelkontrolle) zulässig ist. Das öffentliche Interesse an der Verbraucherinformation überwiegt das private Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Informationen. Auch dürfte es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn die erfragten Informationen auf einer Online-Plattform ("Topf Secret") veröffentlicht werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. Februar 2019

12 B 8.17

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz wird nicht durch vergaberechtliche Informationsansprüche verdrängt. Einen Rechtsmissbrauch erkennt das Oberverwaltungsgericht in der Antragstellung nicht, setzt sich in seinem Urteil aber ausführlich mit diesem Gesichtspunkt auseinander. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften