Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. November 2008

7 E 1675/07 (2)

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Akteneinsicht wegen Untersuchungen zu einem möglichen Insiderhandel und zu Verstößen gegen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung eines Großraumflugzeugs ab. Zwar ist die für die Gewährung des Informationszugangs erforderliche Verfügungsberechtigung über die Informationen nicht deshalb entfallen, weil die Bundesanstalt ihre Originalakten der Staatsanwaltschaft übergeben hat und diese dort Bestandteil eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht aber kein Informationsanspruch, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2008

20 F 1.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Danach ist die auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Verweigerung der Aktenvorlage durch die beklagte Behörde zwar rechtswidrig; ein Antrag der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung dieser Verweigerung aber statthaft ist. Eine förmliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierfür nicht erforderlich - entscheidend ist, dass die Behörde sich eindeutig und unmissverständlich geweigert hat, die Akten vollständig vorzulegen. Weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz stellen eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 23. Oktober 2008

13 K 5055/06

Das zuständige Bundesministerium muss über einen Antrag neu entscheiden, Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen herauszugeben. Auf das Informationsbegehren ist das Umweltinformationsgesetz anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Es verdrängt das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium muss aber unter Anhörung der Betroffenen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem Interesse der Subventionsempfänger an der Vertraulichkeit (personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse) abwägen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4705/06, 25.11.2008 und Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06, 24.08.2007. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. Dezember 2008

2 A 132.07

Gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, da das Bekanntwerden des Dokuments nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgabe der Bundesanstalt haben kann. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht dem Informationszugang entgegen. An die Wahrscheinlichkeit eines Nachteils sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Stellungnahme betrifft die Frage der Rechtsfähigkeit einer Sparkasse; die Angreifbarkeit ihrer Verträge kann die Kreditwürdigkeit dieser Sparkasse berühren. Zudem hängt die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt auch von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Instituten ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz (Thüringen)

Urteil: Verwaltungsgericht Weimar am 23. Oktober 2008

1 K 583/08

Ein Antrag auf Einsicht in den bei den Akten eines Thüringer Ministeriums befindlichen Prüfungsvermerk des Thüringer Rechnungshofs kann von dem Ministerium nicht entschieden werden, da ihm die Verfügungsberechtigung fehlt. Das Bundesinformationsfreiheitsgesetz (auf welches das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz insoweit verweist) hat zur Vermeidung eines sogenannten "Behörden-Shoppings" mit der Forderung nach der Verfügungsberechtigung ein "zuständigkeitssteuerndes Tatbestandsmerkmal" geschaffen, das über die faktische Verfügungsmöglichkeit der Behörde über die Information hinausgeht. Verfügungsbefugt ist ausschließlich der Rechnungshof. Auch diesem gegenüber besteht kein Zugangsanspruch, da er dem Anwendungsbereich des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes nicht unterfällt und es sich um Informationen aus einem laufenden Verfahren handelt, die das Gesetz vom Zugangsanspruch ausnimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Januar 2008

4 K 07.01333

Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den Herkunftsländer-Leitsätzen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, da die beantragten Informationen aufgrund einer Verschlusssachenanordnung einer besonderen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes unterliegen. Die Einstufung der Herkunftsländer-Leitsätze in den Geheimhaltungsgrad VS-NfD ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. August 2008

13a F 11/08

Die Verweigerung (Sperrerklärung) des beigeladenen Ministeriums, dem Verwaltungsgericht Akten (Protokolle von Gremiensitzungen auf dem Gebiet der Hochschulzulassung) vorzulegen, ist rechtmäßig. Es bedurfte keines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts, um die Vorlage zu erwirken, da die nicht vorgelegten Unterlagen streitentscheidend und daher rechtserheblich sind. Die Verweigerung war auch deshalb rechtmäßig, weil die Vorgänge nach einem Gesetz - nämlich dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - auf Grund des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses geheim zu halten sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. November 2008

12 B 50.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, die keinen Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung zum Erlass von Rechtsverordnungen der Bundesregierung bzw. eines Bundesministers bei einem Ausschuss des Bundesrates entstanden sind, gesehen hatte. Allerdings stellt das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu der Vorinstanz fest, dass der Bundesrat mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Zustandekommen von Rechtsverordnungen des Bundes keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes wahrnimmt. Auch steht die Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen dem Informationsanspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2008

4 C 13.07

An der Einsicht in eine vom Land Hessen geführte Datenbank (CADEC) besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. In der Datenbank werden Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main gespeichert. Akteneinsicht hatten die Einwender beantragt, dagegen geklagt haben die Vorhabenträger. Die Gewährung der Einsicht war auf der Grundlage des Umweltinformationsrechts rechtmäßig, soweit den Einwendungen Argumente des Vorhabenträgers gegenüber gestellt wurden. Der Begriff "Umweltinformationen" ist weit auszulegen; erfasst werden auch Angaben zur wirtschaftlichen Umsetzung umweltrelevanter Maßnahmen. Antragsberechtigt können neben Bürgerinitiativen auch ein Kirchengemeindeverband oder eine Gemeinde sein, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Interessenabwägung Begriffsbestimmung Entwürfe oder Vorarbeiten