Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
11 - 20 of 122
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2007

2 A 136.05

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren der vollständige Geschäftsverteilungsplan sowie der Aktenplan einer Senatsverwaltung. Eine Stellenbewertung hat keinen Bezug zur Person des Dienstposteninhabers, sondern lediglich zu dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet. Daran ändert auch die Herstellung eines Zusammenhangs mit dem Namen des Dienstposteninhabers nichts. Personenbezug hat hier allenfalls die Angabe, dass der Betreffende die entsprechende Tätigkeit erledigt, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dem Kläger steht hier somit ein Informationsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht für Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers, dem gesetzliche Geheimhaltungspflichten (Beamtenrecht) bzw. der Schutz personenbezogener Daten (Angestellte) entgegenstehen, da es sich um Angaben aus Personalakten handelt. Das Informationsinteresse überwiegt diesbezüglich nicht das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Der zu veröffentlichende Aktenplan der Behörde ist ausreichend und bedarf keiner Ergänzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 9. September 2008

2 K 213/06

Das bundesrechtliche Weitergabeverbot des § 65 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe) geht als besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu anvertrauten Sozialdaten dem durch das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vermittelten Informationszugang vor und sperrt auch insoweit das Akteneinsichtsbegehren. Das Urteil befasst sich im Wesentlichen mit sozialrechtlichen Bestimmungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 4. Februar 2010

3 A 139/09

Die Klägerin hat Anspruch auf Einsicht in ein amtsärztliches Gutachten, das von ihrem Arbeitgeber in Auftrag gegeben worden war. Anhaltspunkte für eine der Herausgabe entgegenstehenden Selbstmordgefahr der Klägerin sieht das Gericht nicht. Speziellere Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht einschlägig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Beschluss: Verwaltungsgericht Magdeburg am 24. März 2010

3 B 76/10

Unterlagen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren des Antragstellers an einer Hochschule fallen nicht unter den gesetzlichen Ausnahmetatbestand der "wissenschaftlichen Tätigkeit" und sind damit unter Berücksichtigung schützenswerter Belange Dritter, deren Daten darin ebenfalls vorhanden sind, herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2011

7 K 1743/10

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Teile einer Tierschutzakte ab. Zuvor hatte dasselbe Gericht bereits eine Klage abgewiesen, die sich auf die gesamte Akte bezogen hatte. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils steht einer Abweichung vom Entscheidungsinhalt entgegen. Sie umfasst die Ablehnung der Einsicht in die Akte insgesamt und damit auch in einzelne Teile derselben. Außerdem steht der bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts erkannte Schutz personenbezogener Daten (Tierhalter) einer Einsichtnahme entgegen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2008, AZ: 7 K 982/08. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 9. August 2010

27 L 234.10

Der Eilantrag richtete sich auf eine Auskunft auf der Grundlage des Landespressegesetzes Berlin über ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Todesermittlungsverfahren und wird vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Ein Informationsanspruch auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes scheidet aus, weil das von der Staatsanwaltschaft geführte Todesermittlungsverfahren keine Verwaltungsaufgabe ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin). (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. März 2015

1 K 898/12

Das Fehlen bereichsspezifischer Einsichtsregelungen in der Abgabenordnung steht der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) nicht entgegen. Der vom Kläger, einem Insolvenzverwalter, begehrte Kontoauszug der Insolvenzschuldnerin scheint nicht Bestandteil des Veranlagungsverfahrens zu sein, sondern vermittelt lediglich einen Überblick über alle Veranlagungen eines Steuerschuldners. Auch aus anderen Gründen ist nicht von einem laufenden Verfahren auszugehen, das die Anwendbarkeit des AIG sperren würde. Alleine eine - möglicherweise erfolgreiche - Anfechtung von Steuerforderungen der Finanzverwaltung durch den Insolvenzverwalter begründet das Vorliegen eines laufenden Verfahrens nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass durch das Bekanntwerden der Kontoauszüge der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde. Der entsprechende Ablehnungsgrund schützt die öffentliche Hand nicht vor etwaigen Ansprüchen aus einer Insolvenzanfechtung. Die begehrten Kontoauszüge unterliegen dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass auch das Steuergeheimnis als vorrangiges Geheimhaltungserfordernis nicht zum Tragen kommt. Personenbezogene Daten liegen nicht vor, da es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Das Gericht verneint auch das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 17. August 2016

9 K 5139/15

Bauakten enthalten Angaben über die sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person und stellen deshalb in vollem Umfang personenbezogene Daten dar. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten gewährt ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für drittbetroffenen Träger personenbezogener Daten auch dann, wenn diese aus dem gegenwärtigen Blickwinkel bereits für die Zukunft konkret bestimmbar sind. Mit dieser Begründung gibt das Verwaltungsgericht einem drittbetroffenen Kläger Recht, der sich gegen die von der Stadtverwaltung gewährte Akteneinsicht in die Bauakten zu einem geplanten Haus, das er in Zukunft nutzen würde, gewandt hatte. Die Anwendbarkeit anderer Rechtsgrundlagen für die Akteneinsicht schließt das Verwaltungsgericht aus. Insbesondere bekräftigt es die bereits aus früheren Urteilen desselben Gerichts hervorgehende Auffassung, dass ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben angesichts der ausdrücklichen Regelungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht in Betracht kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. Februar 2012

5 A 166/10

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Erstinstanz, den Antrag des Klägers auf Informationszugang beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) neu zu entscheiden. Der WDR muss auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Anders als das Verwaltungsgericht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellt. Dieser Informationsanspruch steht weder dem publizistischen Wettbewerb mit privaten Anbietern noch dem klassischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegen. Das Pressegesetz ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

11 - 20 of 122