Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 26. Mai 2011

3 K 820/10

Das Einsichtsrecht des Nachbarn (Antragsteller) in die vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen endet mit der Bestandskraft der Baugenehmigung. Auch die Einsichtsrechte Beteiligter aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz stehen nur für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung. Eine Übermittlung der (personenbezogenen) Informationen nach § 16 Brandenburgisches Datenschutzgesetz kommt ebenfalls nicht in Frage, da diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn durch eine Akteneinsicht personenbezogene Daten offenbart würden und die Frage im Raum steht, ob die Offenbarung dieser Daten in anderen Rechtsvorschriften zugelassen wird. Das Gericht begründet ausführlich, dass die streitgegenständlichen Bauakten in vollem Umfang personenbezogene Daten des jeweiligen Bauherrn darstellen, deren Offenbarung das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz entgegensteht, soweit die Betroffenen der Herausgabe nicht zugestimmt haben oder die Daten ohnehin aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Der Informationszugang ist ausschließlich im Hinblick auf die Daten mit Bezug auf den Antragsteller zu gewähren. Dabei handelt es sich um Angaben, welche die Grenze seines Grundstücks abbilden. Maßgeblich ist dabei der objektive, nicht der vom Betroffenen vermutete Grenzverlauf. Entsprechende Aussonderungen der übrigen Daten sind erforderlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 3. April 2012

41723/06

In dem Fall "Gillberg gegen Schweden" weist die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Klage des beschwerdeführenden Wissenschaftlers zurück und verdeutlicht in seiner Begründung die bereits von der Kammer vertretene Auffassung, dass ein Verstoß gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention nicht vorliegt. Der Wissenschaftler, der wegen seiner Weigerung, Unterlagen über ein medizinisches Forschungsprojekt seiner Universität herauszugeben, strafrechtlich verurteilt worden war, kann sich nicht auf die negative Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Auch steht ihm kein Recht auf Quellenschutz zu, wie dies beispielsweise bei einem Priester oder Journalisten der Fall wäre. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 12. Juli 2012

4 K 3842/11

Ausschreibungstexte einer Kommune, die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmt sind, fallen unter den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Ihre Herausgabe zur Weiterverwendung durch einen Dritten begründet den Gleichbehandlungsanspruch aller Interessenten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Veröffentlichung von Informationen

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 7. Juni 2013

T-93/11

Das Gericht weist die Klage einer Nichtregierungsorganisation gegen die Kommission auf Akteneinsicht in Aufzeichnungen über Gespräche, E-Mails und Briefe zwischen der Kommission und Unternehmensverbänden über das Freihandelsabkommen zwischen Indien und der Europäischen Union ab. Eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)1049/2001 (Transparenzverordnung) liegt nicht vor. Die Sitzungsprotokolle sind keine allgemein zugänglichen Dokumente im Sinne der Transparenzverordnung; sie richteten sich vielmehr an einen bestimmten im Voraus festgelegten Personenkreis. Die Einstufung eines Dokumentes als sensibel kann allein nicht die Anwendung der Versagungsgründe nach Art. 4 Abs. 1 Transparenzverordnung rechtfertigen. Entsprechend genügt das Fehlen eines Vermerks im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Transparenzverordnung nicht, um eine Anwendbarkeit der Ausnahmen des Art. 4 auszuschließen. Bei den Industriezweigen, denen gegenüber die Dokumente offengelegt wurden, und der Klägerin liegen objektiv unterschiedliche Situationen vor, welche die unterschiedliche Behandlung bei der Offenlegung rechtfertigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 25. Juni 2013

418135/10

In dem Fall "Youth Initiative for Human Rights gegen Serbien" ordnet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an, dass der serbische Staat die in Rede stehenden Informationen des Geheimdienstes zum Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen herauszugeben hat. Die Klägerin, eine Nichtregierungsorganisation, beabsichtigte, mit den Informationen zur öffentlichen Diskussion beizutragen. Die trotz gegenteiliger, verbindlicher Entscheidung des nationalen Informationsfreiheitsbeauftragten erfolgte Weigerung des serbischen Geheimdienstes, die Informationen offenzulegen bzw. seine nicht überzeugende Behauptung, darüber nicht zu verfügen, stellen vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Sperren des Informationszugangs

2 K 273.12

Für die Geheimhaltung der Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands kann sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen. Eine solche Vertraulichkeitspflicht muss sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen. Dies ist hier nicht der Fall; weder das Stiftungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten Bestimmungen, rückwirkend die Vertraulichkeit von Gremiensitzungen anzuordnen. Auch kommt eine Beeinträchtigung etwaiger Beratungen als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 24. September 2013

10 S 1695/12

Die Tatsache, dass Ausschreibungstexte von einer Kommune über eine von Dritten betriebene Vergabeplattform veröffentlicht werden, schränkt deren "Vorhandensein" bei der öffentlichen Stelle im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes und damit dessen Anwendbarkeit nicht ein. Ein Gleichbehandlungsanspruch lässt sich auf dieses Gesetz jedoch nicht stützen, da ein Zugangsanspruch an diesen Informationen nicht besteht: Ein eigenständiges Zugangsrecht eröffnet das Informationsweiterverwendungsgesetz nämlich nicht; in Baden-Württemberg besteht (noch) kein Informationsfreiheitsgesetz. Gleichwohl weist der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf das zu erwartende Informationsfreiheitsgesetz des Landes darauf hin, dass eine Weiterverwendung nicht stattfindet, wenn Informationen ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier im Rahmen des Vergaberechts) genutzt werden und die Beklagte nur von ihrem Recht Gebrauch macht, das Publikationsorgan auszuwählen. Für den Anspruch auf Gleichbehandlung ist die Entscheidung der Beklagten maßgeblich, die Weiterverwendung durch Dritte zu gestatten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 28. November 2013

39534/07

In dem Fall "Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich" entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass einer Nichtregierungsorganisation das Recht auf Zugang zu (anonymisierten) Entscheidungen der nationalen Behörde (Tiroler Landes-Grundverkehrskommission) einzuräumen ist. Die Verweigerung der Herausgabe von Informationen, die, wie hier gegeben, im öffentlichen Interesse liegen, verletzt Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention. Der von der Akten führenden Stelle geltend gemachte Aufwand hätte bereits durch eine aktive Veröffentlichung der einzelnen Entscheidungen vermieden werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Veröffentlichung von Informationen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 16. Januar 2014

2 K 254.12

Zum Zweck des Arbeitsschutzes erhobene Messwerte über die Belastung von Betrieben mit bestimmten Chemikalien fallen unter den Begriff der Umweltinformationen ("menschliche Gesundheit und Sicherheit"). Die Informationen liegen dem Beklagten im Rahmen einer elektronischen Datenbank vor. Diese kann mittels einer Suchfunktion elektronisch durchsucht werden. Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist für ein solches Aussortieren der fraglichen Informationen nicht zu erkennen. Dem Kläger sind die Informationen daher in der von ihm begehrten elektronischen Form zugänglich zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung