Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Juli 2012

BER VG 27 L 137.12 2012 LPG

Die Geschäfte, auf die die begehrte Auskunft sich bezieht, liegen einem die Öffentlichkeit betreffenden Vorgang, nämlich der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, zugrunde. Diesem Umstand korrespondiert ein legitimes Interesse der Öentlichkeit daran, den anvisierten Erfolg dieser Förderung zu erfahren. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft wird zudem allenfalls geringfügig in etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen und der erwähnten Verbände eingegrien. Auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Da es dem Antragsteller hier darum geht, vor dem Hintergrund eines aktuellen Ereignisses, nämlich der gegenwärtig stattfindenden Olympischen (Sommer)Spiele zu berichten, benötigt er die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.

Einstweilige Anordnung Olympische Spiele 2012 Medaillien Zielvereinbarungen Sportverbände Nationenwertung Bundesministerium des Innern

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. Februar 2012

26 K 1653/11

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine kassenärztliche Vereinigung zur Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Regelleistungsvolumen für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Es stellt fest, dass die Angaben bei der Beklagten vorhanden sind, das Auskunftsbegehren hinreichend bestimmt ist sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand der Offenbarung nicht entgegenstehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Bestimmtheit des Antrags

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

Urteil: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 23. Februar 2012

HES OVG 8 A 1303/11 2012 LPG

Für die Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses können ein Aktualitätsverlust durch Zeitablauf und der "beabsichtigte Verwertungszweck" berücksichtigt werden. Für die Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts spielen die betroffene Sphäre (Öffentlichkeits-, Privat- oder Intimsphäre), die Funktion und Stellung des Amtswalters in der Behörde und die Schwere und die Folgen einer zu erwartenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung eine Rolle.

Schutz der Persönlichkeitsrechte

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. November 2012

10 E 2889/12

Mit seinem Beschluss lehnt das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da der Anordnungsgrund fehlt. Dem Antragsteller geht es nicht darum, ihm persönlich drohende Nachteile abzuwenden. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 28. Juni 2012

7 K 3808/11.F

In Rede stehen Informationen über ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführtes Verfahren wegen Verstoßes gegen Publizitätsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einstieg eines Unternehmens in eine Aktiengesellschaft. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dessen Wortlaut ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, ist eine substantiierte Darlegung, inwieweit solche Auswirkungen zu gewärtigen sind. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben reichen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. Allerdings stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Akteneinsicht entgegen. Eine Liste mit Handelsdaten lässt Anlagestrategien erkennen und damit Rückschlüsse auf das Verhalten und damit auf Geschäftsstrategien von Marktteilnehmern (insbesondere Banken) zu. Somit sind Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Marktteilnehmer berührt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. Dezember 2012

7 K 2168/12.F

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darf eine Aufsichtsakte, die sie über ein Finanzdienstleistungsunternehmen angelegt hat, nicht unter Berufung auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren geheimhalten, wenn dieses bereits mehr als vier Jahre anhängig ist und die fraglichen Akten bislang nicht an die ermittelnde Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind. Eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit des Bundesanstalt sieht das Verwaltungsgericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Trier am 29. November 2012

1 L 1339/12

Im Rahmen einer Eilentscheidung untersagt das Verwaltungsgericht einer Stadt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens im Internet zu veröffentlichen, bis die Behörde in der Sache neu entschieden hat. An der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs bestehen Zweifel. Der Verdacht, dass ein Bußgeld zu erwarten wäre, ist nicht hinreichend plausibel, da die allgemeinen Verstöße hygienerechtlicher Art keinen Bezug zu konkreten Lebensmittel aufweisen. Eine Veröffentlichung dürfte auch angesichts der zu erwartenden Folgen für den Betrieb und der zwischenzeitlich abgestellten Mängel unverhältnismäßig sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 28. November 2012

14 K 79.12

Das Bezirksamt wird verpflichtet, die Bewertung eines Cafés in der Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften im Internet beseitigen zu lassen. Die Internetveröffentlichung lässt einen Bezug auf konkrete Erzeugnisse der Gaststätte vermissen. Nicht jeder Minuspunkt der Bewertung stellt einen lebensmittelrechtlichen Verstoß dar; das Bezirksamt setzt den Leser der Liste vielmehr dem unzutreffenden Eindruck aus, die Minuspunkte bezögen sich auf festgestellte Hygienemängel. Die Veröffentlichung liegt somit außerhalb des Anwendungsbereichs der entsprechenden Vorschrift des Verbraucherinformationsgesetzes. Auch die Regelung zur Produktwarnung auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verlangt die Benennung des konkret bemängelten Lebensmittels. Der Aufrechterhaltung der den Kläger belastenden Internetveröffentlichung fehlt die Rechtsgrundlage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. November 2012

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof legt die Streitsache erneut dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vor, nachdem das Ministerium des Innern zwar der Aufforderung zur Aktenvorlage nachgekommen ist, die Informationen aber unter Abgabe einer erneuerten Sperrerklärung teilweise geschwärzt hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2012

27 L 180.12

Das Gericht lehnt den Antrag eines Journalisten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung von Auskünften ab, da der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme sondern eine endgültige Entscheidung begehre, die die Hauptsache vorwegnimmt. Auskunftsansprüchen von Journalisten gegenüber Behörden ist eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit anzuerkennen, wenn die Auskunft zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse über einen gegenwärtig aktuellen Anlass erforderlich ist. Dies ist bei den vorliegend begehrten Informationen über Örtlichkeiten an denen die Polizei anlassunabhängige Identitätsfeststellungen durchgeführt hat nicht der Fall. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich weder aus dem Berliner Pressegesetz, noch aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, da Zweck und Erfolg polizeilicher Maßnahmen gefährdet würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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