Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2012

7 C 1.12

Der Bundesrechnungshof ist auch hinsichtlich seiner Prüftätigkeit eine informationspflichtige Bundesbehörde. Bei seiner Prüfung nimmt er Verwaltungsaufgaben wahr. Er kann sich nicht unter Verweis auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz von Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle darauf berufen, dass eine Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit dem Urteil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien von Prüfunterlagen über Zuwendung eines Bundesministeriums an verschiedene Organisationen der Entwicklungshilfe zu übersenden. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird von presserechtlichen Auskunftsansprüchen nicht verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Aufsichtsaufgaben Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Mai 2014

9 L 382/14

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Offenlegung der Prüfberichte des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ab. Es beruft sich auf einen Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, der den Zugang zu Aufsichtsakten betrifft. Davon dürfte nach Auffassung des Gerichts nicht nur die mit entsprechenden Aufsichtsmitteln versehene staatliche Aufsicht im Rahmen der innerstaatlichen Staatsorganisation geschützt sein, sondern auch, wie hier, eine funktional unabhängige Behörde, die im Auftrag der Europäischen Kommission tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. November 2014

12 B 14.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang. Es kann dahinstehen, ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen war, dem Bundeskanzleramt die Verfügungsberechtigung an den Unterlagen fehlen könne, da der Informationszugang bereits nach einer Ausnahmevorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer öffentlicher Belange - hier der Nachrichtendienste - ausgeschlossen ist. Diese Ausnahme gilt auch gegenüber dem Bundeskanzleramt als Aufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst. Mit der Bereichsausnahme soll sichergestellt werden, dass alle Tätigkeiten der Dienste vom Informationszugang ausgeschlossen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2016

7 C 18.14

Das Bundeskanzleramt kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde für den Bundesnachrichtendienst und insoweit, als die Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste betroffen ist, auf den besonderen Versagungsgrund zum Schutz öffentlicher Belange (gegenüber den Nachrichtendiensten) berufen. Diese Bestimmung ist zwar nicht einem allgemein informationsbezogenen, insoweit aber einem funktionsbezogenen, die Aufsichts- und Koordinierungstätigkeit des Bundeskanzleramts ausgerichteten Verständnis zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht hält somit zwar das informationsbezogene Verständnis der in Rede stehenden Bereichsausnahme durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für überdehnt, bestätigt im Ergebnis aber dessen Entscheidung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020

10 C 18.19

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der das im Kreditwesengesetz verankerte Berufsgeheimnis einen Ausschlussgrund gemäß Informationsfreiheitsgesetz darstellt. Diese Verschwiegenheitspflicht steht auch einem verfassungsunmittelbarem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2019

7 C 22.18

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Anleger Zugang zu Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erstellt worden waren, begehrt. Im Ergebnis entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bundesanstalt den Zugang zu Unterlagen verweigern darf, wenn es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Es hält eine weite Auslegung der Regelungen des Kreditwesengesetzes für geboten; damit ist auch das darin vorgesehene aufsichtsrechtliche Geheimnis (Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde wie Überwachungsmethoden oder Korrespondenz) schützenswert. Überwachte Unternehmen und zuständige Behörden müssen grundsätzlich sicher sein können, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Sonstige

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Juni 2018

C-15/16

Der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Vorabentscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass nur solche Informationen vertraulich im Sinne des unionsrechtlich normierten Berufsgeheimnisses sind, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung besteht. Dazu gehören das Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Finanzaufsicht, das Interesse des beaufsichtigten Unternehmens sowie die Interessen von Dritten. Ob eine Information als vertraulich zu klassifizieren ist, hängt auch davon ab, wie lange der betreffende Sachverhalt zurückliegt. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls sind Geschäftsgeheimnisse typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb auch nicht mehr vertraulich; der Gegenbeweis ist jedoch möglich. Die Aufsichtsbehörde muss prüfen, ob weiterhin ein hinreichendes Interesse an der Geheimhaltung besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Begriffsbestimmung Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. November 2016

9 K 2210/15

Unterlagen, die aus einem Verfahren nach § 55 Absatz 1 Sätze 10 ff. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg resultieren, fallen unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz von Aufsichtsakten. Die genannte Norm gibt der Kommunalaufsichtsbehörde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer kommunalen Entscheidung auf - dies ist der Sache nach mit einer Rechtsaufsicht vergleichbar . Es handelt sich also um eine Aufsicht über eine andere Stelle im Sinne der Ausnahme. Der Schutz von Aufsichtsakten dauert auch nach Verfahrensabschluss noch an. Der Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts wird durch die Ausklammerung der staatlichen Aufsicht nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Allerdings kann Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen dennoch gewährt werden, sofern ein berechtigtes Interesse substantiiert geltend gemacht wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015

6 A 1071/13

Unter Änderung des Urteils der Vorinstanz entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass einem Zugangsanspruch zu Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit der Aufsicht über eine Bank das nach dem Kreditwesengesetz zu wahrende Berufsgeheimnis entgegensteht. Er bezieht sich insbesondere auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der eine umfassende Geheimhaltung für erforderlich hält. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 29. November 2013

6 A 1293/13

Für die Geltendmachung des im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehenen Ausschlussgrundes der nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit ist eine im Einzelfall belegbare Gefährdung dieser Aufgaben erforderlich. Einen unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die Behörde muss ihre Organisationsstruktur und die organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann. Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist Rechnung zu tragen; hierzu zählen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die geschützten personenbezogenen Daten Dritter. Im Ergebnis bestätigt der Verwaltungsgerichtshof damit die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben Verwaltungsaufwand