Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Februar 2004

13 A 4818/03

Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Der Kläger hatte unbeschränkte Einsicht in die ihn betreffende Akte des Gesundheitsamtes beantragt; die Vorinstanz hatte bereits die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. Januar 2018

15 A 28/17

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Gegenstand des Verfahrens ist der Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber einer Berufsgenossenschaft. Dem Anspruch steht das Sozialgeheimnis nicht entgegen, soweit im Hinblick auf die Insolvenzschuldnerin selbst Sozialdaten angefallen sind. Die Befugnis, über von der Berufsgenossenschaft erhobene, die Insolvenzschuldnerin selbst betreffende Sozialdaten zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1995

NRW OVG 5 A 2875/92 1995 LPG

Die Klage ist unbegründet. § 4 Abs. 1 LPG gibt der Klägerin keinen Anspruch auf eine über die im Klageverfahren gegebene Mitteilung hinausgehende Beantwortung der im Klageantrag aufgeführten Fragen. Das Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, so dass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben.

Beantwortung von Fragen zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Stellungnahmen Wertungen

Umweltinformationsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 24. November 2017

15 A 690/16

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Teilurteil der Vorinstanz. Es stellt fest, dass die Vorlage von Genehmigungsunterlagen (es geht um einen landschaftspflegerischen Begleitplan sowie um ein Vogel- und ein Fledermausbestandsgutachten) in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren keine (Erst-)Veröffentlichung darstellt. Die Klägerinnen mussten hier nicht mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung rechnen. Die Zustimmung, dass mit der Antragstellung zugleich der Öffentlichkeit der Zugang zu dem Genehmigungsantrag und zu den Antragsunterlagen eröffnet werden soll, wird mit dem Genehmigungsantrag als solchem weder ausdrücklich noch konkludent erteilt. Infolgedessen greift die Gewährung eines Informationszugangs in das (Erst‑)Veröffentlichungsrecht der Klägerinnen ein. Urheberrechtlich geschützt ist gerade der Inhalt der Gutachten, nicht nur deren Form. (Quelle: LDA Brandenburg)

Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Oktober 2017

15 A 530/16

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Das Votum des Berichterstatters einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts unterliegt auch nach Ergehen der Entscheidung dem Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen, wenn die Herausgabe geeignet ist, diese zu beeinträchtigen. Eine sachgerechte und möglichst qualitätsvolle kartellrechtliche Entscheidung hat zur Vorbedingung, dass sie in ihrer Entstehung rein intern ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 8. Juni 2005

8 E 283/05

Das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss der Vorinstanz auf, die den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Da der Kläger seinen Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützt, das dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Mai 2017

15 A 1578/15

Das Oberverwaltungsgericht ändert das angefochtene Urteil der Vorinstanz über die Einsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums zu dem ehemaligen Soldaten und NSU-Mitglied Uwe Mundlos teilweise; somit sind Teile der Unterlagen offen zu legen. Zwar erstreckt sich die Bereichsausnahme der Nachrichtendienste vom Anspruch auf Informationszugang auch auf die dem Verteidigungsministerium vorliegenden Unterlagen des Militärischen Abschirmdienstes. Auch verhindert eine spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschrift den Zugang zu Disziplinarakten. Bezüglich der übrigen streitgegenständlichen Personalakten steht der Offenlegung aber kein Ausnahmetatbestand entgegen: Die Ausnahme von Verschlusssachen greift nicht, da deren materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht ersichtlich ist. Die Durchführung des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages erfüllt nicht die Voraussetzungen von Gerichts- und bestimmten Verwaltungsverfahren, deren Durchführung durch das Informationsfreiheitsgesetz geschützt ist. Nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr erkennt das Oberverwaltungsgericht zudem nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Verteidigung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. August 2003

21 B 1375/03

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt und der Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Anspruchsverpflichtet ist die jeweils aktenführende Behörde, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat. Hierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergibt. Allein die aktenführende Behörde ist regelmäßig aufgrund ihrer Kenntnis der Akten in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen Aufwand das Vorliegen etwaiger entgegenstehender Ausschlussgründen zu beurteilen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 2. Juni 2015

15 A 2062/12

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Eine Regierungsbehörde kann die Einsichtnahme in gesetzesvorbereitende Vorlagen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren regelmäßig nicht auf die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen in Verbindung mit dem exekutiven Kernbereich stützen. Streitgegenständlich waren Vorgänge des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien betreffend ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Filmförderungsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

5 A 413/11

In seiner auf dem Presserecht basierenden Entscheidung wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verurteilt, dem Kläger - einem Journalisten - bestimmte Auskünfte über Inhalte eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter zu erteilen. Das Urteil enthält ausführliche Darlegungen zur Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden sowie zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen anzustellen sind. Dabei geht es im Wesentlichen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält jedoch, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, eine solche Abwägung nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften