Informationsfreiheitsanfragen

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Ihre Suche ergab 492 Ergebnisse.

  • Abriss einer ca. 120 Jahre alten Villa in Heidelberg in Eigentum der Stadt Heidelberg
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 5 Monate, 1 Woche her
    die fotografische Dokumentation der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 DSchG den Verbleib von demontierbaren Inventars der geschützten bzw. gesetzlich zu schützenden Gesamtsache, die fotografische Dokumentation der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 DSchG den Verbleib von demontierbaren Inventars der geschützten bzw. gesetzlich zu schützenden Gesamtsache, Datum und Ort der öffentlichen Ankündigung des Verlustes der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen
  • Gesetzlich gefordertes Gutachten zu "Windräder in Sichtbeziehung Schloss Heidelberg"
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 5 Monate, 2 Wochen her
    Gesetzlich gefordertes Gutachten zu "Windräder in Sichtbeziehung Schloss Heidelberg" Ziffer von besonders herausragender Bedeutung "Schloss Heidelberg" mit hier gesetzlichen Ausschluss nationaler Bedeutung gemäß BNatSchG zum Schutz historischer Kulturlandschaften Deutschlands, sowie Bezug nimmt (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg), sondern das nicht zuständige eingereichter LIFG-Antrag in dieser Frage des gesetzlichen Schutzes der historischen Kulturlandschaft
  • Mannheim: Errichtung eines Penthouses auf dem Baudenkmal "Villa Lanz" Erzbergerstrasse 18.
    Stadt MannheimBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 2 Monate, 2 Wochen her
    öffentlichen Schutzinteresse der Allgemeinheit in Denkmalschutzgesetz § 2 Abs. 1 DSchG BW, 6. öffentlichen Schutzinteresse der Allgemeinheit in Denkmalschutzgesetz § 2 Abs. 1 DSchG BW, 6. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Februar 2024 in Bezug auf § 5 LIFG: Dem von der Denkmalschutzbehörde Mannheim reklamierten Schutz Belange des Grundgesetzes, des Denkmalschutzgesetzes, des Verwaltungsrechtes und in § 303 Abs. 2 StGB
  • Öffentliches Interesse Denkmalschutz
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 1 Monat, 2 Wochen her
    Öffentliches Interesse Denkmalschutz Bezeichnung von Ort und Termin innerhalb der gesetzlichen Frist Ergebnisse der Berechnungen bei jeweils welchen Schutzsachen des öffentlichen Interesses (ohne Namen Karlsruhe in allen Zumutbarkeitsberechnungen Heidelberger Denkmalschutzbehörde. senden Sie mir Folgendes zu: Bezeichnung von Ort und Termin innerhalb der gesetzlichen Frist " Karlsruhe in allen Zumutbarkeitsberechnungen Heidelberger Denkmalschutzbehörde.
  • Schutz des Denkmalschutzgesetzes (DSchG BW), sondern auch noch weitergehenden 2. Schutz der "Erhaltungssatzung Altstadt Heidelberg" (GASS), der 3. Oberen und Höheren Schutzbehörden, zu den Stellungnahmen des V. Schutz des Denkmalschutzgesetzes (DSchG BW), sondern auch noch weitergehenden 2. Oberen und Höheren Schutzbehörden, zu den Stellungnahmen des V.
  • Bundesnaturschutzgesetz nachkommen wird. Bundesnaturschutzgesetz nachkommen wird. Vorgabe im LSG durch die untere Naturschutzbehörde zeitlich umsetzen werden. Bundesnaturschutzgesetz nachkommen wird. Bundesnaturschutzgesetz nachkommen wird.
  • Gesetzlich "öffentliche Interessen" (§ 2 Abs. 1 DSchG BW) bei Kunst- , Bau- , und Gartendenkmälern alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz (LAD BW) gesetzlich rein öffentlichen Interessen alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz (LAD BW) gesetzlich rein öffentlichen Interessen > alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz (LAD BW) gesetzlich rein öffentlichen Interessen > alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz (LAD BW) gesetzlich rein öffentlichen Interessen
  • Unteren Denkmalschutzbehörde (Stadt Stuttgart), 2. Höheren Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium BW), sowie 3. Unteren Denkmalschutzbehörde (Stadt Stuttgart), 2. Höheren Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium BW), sowie 3. Die Entscheidung nach § 8 DSchG trifft die untere Denkmalschutzbehörde.
  • Gesetzlich öffentliches Interesse: "Stadthalle Heidelberg" (Baudenkmal).
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 5 Monate, 1 Woche her
    Gesetzlich öffentliches Interesse: "Stadthalle Heidelberg" (Baudenkmal). Wie das Fachamt zum Denkmalschutz - das Landesamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg - auf Entsprechend teilt die Stadt Heidelberg als Schutzbehörde mit, aus diesem Grund heraus befände sich "nichts in unseren Akten, das Sie mit der gesetzlichen Informationsfreiheit einsehen könnten&quot Wie das Fachamt zum Denkmalschutz - das Landesamt für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg - auf
  • Hiermit ist bei der Stadt Heidelberg LIFG-Zugang zur Bezeichnung aller Schutzgüter des öffentlichen Interesses und waren, aus folgenden Gründen: Das Landesdenkmalamt fordert die Stadt Heidelberg als Schutzbehörde sind, noch ihnen auf Anfrage oder unter Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit erklärt werden "öffentlichen Verwaltung" im Jahre der Feierlichkeiten "75 Jahre Grundgesetz" wäre vormaliger Verfassungsschützer befähigt.
  • Heidelberg: Abriss eines geschützten Baudenkmals Hardtstrasse 51
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Warte auf Antwort, 4 Tage her
    Heidelberg: Abriss eines geschützten Baudenkmals Hardtstrasse 51 In Bezug auf gesetzlich öffentliche Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg. 3. Verbleib der beweglichen/demontierbaren Schutzsache von besonderer Bedeutung. 11. Alle Stellungnahmen Denkmalschutzbehörde Heidelberg. 3. Verbleib der beweglichen/demontierbaren Schutzsache von besonderer Bedeutung. 11.
  • Nicht-öffentliches Verzeichnis der Baudenkmäler in Mannheim
    Stadt MannheimBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 1 Monat, 3 Wochen her
    Verfassung und Recht (Berlin) bestünde mit der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands gegenüber Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Das Gesetz sieht folgende mögliche Gründe vor: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG ; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs
  • die Akte der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, 2. alle Stellungnahmen des Beirates zur Gesamtanlagenschutzsatzung "Altstadt Heidelberg", 3 "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Stadt Heidelberg, 5. die Akte der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, 2. "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Stadt Heidelberg, 5.
  • Heidelberg: Abriss eines Baudenkmals "Czernyring Ecke Max-Jarecki-Straße".
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Warte auf Antwort, 1 Woche, 2 Tage her
    Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde Heidelberg. 3. Das Bauwerk unterstand seit dem Jahre 1972 dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. nehme dahingehend gesetzlich anspruchsberechtigt. Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde Heidelberg. 3. Das Bauwerk unterstand seit dem Jahre 1972 dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
  • Alle Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde Heidelberg inkl. aller Anschreiben an das LAD BW, 2. Alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz LAD BW, 3. Zumutbarkeitsberechnung bei Denkmal- und Naturschutz, 7. Alle Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz LAD BW, 3. Zumutbarkeitsberechnung bei Denkmal- und Naturschutz, 7.
  • Heidelberg: Arisierung und gesetzlicher Denkmalschutz Baudenkmal "Unter der Schanz 1"
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 2 Wochen, 4 Tage her
    Heidelberg: Arisierung und gesetzlicher Denkmalschutz Baudenkmal "Unter der Schanz 1" Zu Heidelberg: Arisierung und gesetzlicher Denkmalschutz Baudenkmal "Unter der Schanz 1" [#297726 > Amt für Baurecht und Denkmalschutz, > > 2. in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. > Amt für Baurecht und Denkmalschutz, > > 2.
  • De-Mail Adresse (nach De-Mail-Gesetz, EGovG und VwVfG)
    Landeskreditbank Baden-Württemberg - FörderbankBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 1 Monat, 2 Wochen her
    De-Mail Adresse (nach De-Mail-Gesetz, EGovG und VwVfG) Ihre DE-Mail-Adresse im Sinne von §3a VwVfG, §36a Abs. 1 SGB 1, §87a Abs. 1 Satz 1 AO, in Verbindung mit dem De-Mail-Gesetz, dem § 2 Abs. 1 EGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung) und § 3a Abs. 1 VwVfG. nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
  • Amtliche Arisierungs- und Wiedergutmachungsakten der Stadt Heidelberg
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 5 Monate, 1 Woche her
    in Unterbestimmungen des Grundgesetzes wie u.a. in Unterbestimmungen des Grundgesetzes wie u.a. in Unterbestimmungen des Grundgesetzes wie u.a. in Unterbestimmungen des Grundgesetzes wie u.a. in Unterbestimmungen des Grundgesetzes wie u.a.
  • Ergebnisbericht der Katastrophenschutzübung „Heißer Norden“ im Juni 2023 Unter https://ffbirkenfeld.de /katastrophenschutzuebung-heisser-norden/ heißt es am 01.08.23: " Katastrophenschutzübung Heißer Norden Die Feuerwehr Birkenfeld nahm an einer Katastrophenschutzübung teil. Jeweils drei Kameraden aus beiden Abteilungen wurden mit dem LF10 im Brandbekämpfungszug eingesetzt. Heißer Norden Die Feuerwehr Birkenfeld nahm an einer Katastrophenschutzübung teil.
  • Heidelberg: Zerstören einer Altbauvilla ca. 1920er Jahre
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Warte auf Antwort, 3 Wochen, 2 Tage her
    zu allen fachlichen Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz Landesdenkmalamt Baden-Württemberg sowie der Abteilung "Technik" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, 4. Baugesetzbuch Baden-Württemberg. Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden. sowie der Abteilung "Technik" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, 4. Baugesetzbuch Baden-Württemberg. Mit dem Schwärzen von Namen bin ich einverstanden.
  • Heidelberg: Abriss eines Baudenkmals
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Warte auf Antwort, 3 Wochen, 2 Tage her
    zu allen fachlichen Stellungnahmen des Fachamtes zum Denkmalschutz Landesdenkmalamt Baden-Württemberg sowie der Abteilung "Technik" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, 4. Baugesetzbuch BW aus welchen Gründen genau heraus. sowie der Abteilung "Technik" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, 4. Baugesetzbuch BW aus welchen Gründen genau heraus.
  • Heidelberg: Zerstörung eines Baudenkmals im beantragten UNESCO-Welterbestatus
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 2 Wochen, 4 Tage her
    "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg.. 4. Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg. 6. "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg.. 4. Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg. 6. > Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg. > > 6.
  • Heidelberg: Zerstörung eines Baudenkmals im beantragten UNESCO-Welterbestatus
    Stadt HeidelbergBaden-Württemberg
    Antwort verspätet, 2 Wochen, 4 Tage her
    "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg.. 4. Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg. 6. "Zumutbarkeitsberechnung" der Denkmalschutzbehörde Heidelberg.. 4. Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg. 6. > Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg. > > 6.
  • Altstadt Heidelberg" sowie "Denkmalliste Heidelberg" als in mehrfacher Hinsicht gesetzlich Heidelberg FragDenStaat": alle Verfahren in den Fristen versäumt), und das Fachamt zum Denkmalschutz Altstadt Heidelberg" sowie "Denkmalliste Heidelberg" als in mehrfacher Hinsicht gesetzlich Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3
  • zu den Stellungnahmen das Fachamtes zum Denkmalschutz Land Baden-Württemberg (LAD BW) betr. Über die Zerstörung des gesetzlich "öffentlichen Interesses" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Über die Zerstörung des gesetzlich "öffentlichen Interesses" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Das Grundgesetz in Art. 20 GG steht hier unter Vorrang des "eigentlichen Grundgesetzes der Verwaltung "Bürgerkommentar Grundgesetz", Prof. Dr.